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Genossenschaft Posmo Schweiz
CHE-347.639.211

Statuten der Genossenschaft Posmo Schweiz

mit Sitz in Zürich

I. Grundlage

Art. 1 – Rechtsform und Sitz

Die Genossenschaft POSMO Schweiz ist eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828ff. des Schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz Am Wasser 59, 8049 Zürich.

Art. 2 – Zweck

Eine Plattform für Mobilitätsdaten aufzubauen und dabei die Genossenschafterinnen

  • zu schützen
  • zu verteidigen (ihre Rechte gegenüber allen Dritten)
  • finanziell zu beteiligen.

tl;dr

  1. Die Genossenschaft bezweckt in gemeinnütziger Weise,
  1. eine sichere IT-Plattform ("POSMO-Plattform") zur Speicherung, zur Verwaltung und zum Teilen personenbezogener Daten jeglicher Art, insbesondere Mobilitätsdaten, zu betreiben und externen Dienstleistern zur Verfügung zu stellen;
  2. die POSMO-Plattform natürlichen Personen (Genossenschafter*innen und Dritten) zur Verfügung zu stellen, die an der Plattform als "Nutzer*innen" (User) partizipieren;
  3. unter den Nutzer*innen breite Genossenschaftsmitgliedschaft zu fördern, und es ihnen als Genossenschaftsmitgliedern zu ermöglichen, gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen;
  4. die kollektiven Interessen der Nutzer*innen wahrzunehmen, indem ihre personenbezogenen Daten mit ihrer Einwilligung als gemeinsame Ressource genutzt werden. Dies geschieht, indem eine IT-Infrastruktur aufgebaut wird, die es den Nutzer*innen ermöglicht, Anfragen Dritter zur Analyse ihrer personenbezogenen Daten zu akzeptieren und eine ausdrückliche und informierte Einwilligung zur Sekundärnutzung ihrer personenbezogenen Daten durch Dritte zu erteilen, resultierend in einer wirtschaftlichen Vergütung für die Genossenschaft;
  5. mit der POSMO-Plattform die Entstehung eines innovativen Ökosystems zu fördern, in dem Dritte Dienstleistungen anbieten können, die auf den auf der Plattform gehosteten Daten basieren;
  6. Forschungsprojekte und weitere Projekte zur Realisierung einer fairen, digitalen Gesellschaft und zur digitalen Selbstbestimmung der Bevölkerung zu fördern
  7. die aus der Sekundärnutzung der personenbezogenen Daten gewonnenen wissenschaftlichen Resultate und das aus der Sekundärnutzung der personenbezogenen Daten resultierende Einkommen im Rahmen der obengenannten Zwecke zu nutzen.
  8. im Notfall als Daten-Refugium zu fungieren, wenn andere Genossenschafter*innen oder Nutzer*innen attackiert oder kompromittiert werden.
  1. Sie verteidigt die Datenrechte ihrer Mitgliederinnen gegenüber Dritten und macht die Daten nur anonymisiert zugänglich, damit Rechte, Sicherheit und Privatsphäre der Mitgliederinnen gewahrt bleiben.

  2. Die Genossenschaft strebt an, bei ihrer operativen und kommerziellen Tätigkeit einen positiven Effekt auf Gesellschaft und Umwelt zu erzielen.

  3. Die Genossenschaft kann alle Tätigkeiten ausüben, welche mit ihrem Zweck in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen.

  4. Die Genossenschaft kann die Gründung von Genossenschaften mit dem gleichen Zweck in der Schweiz und im Ausland unterstützen und sich mit ihnen zu einem Bund von Genossenschaften zusammenschliessen.

  5. Die Genossenschaft kann Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern.

Art. 3 – Plattform-Zugang und Dienstleistungen

Genossenschafts-Mitglieder und Nicht-Mitglieder können als Nutzerinnen an der POSMO-Plattform partizipieren und damit verbundene Dienstleistungen nutzen.

Die Benutzung der POSMO-Plattform und der damit verbundenen Dienstleistungen kann kostenpflichtig sein.

Art. 4 – Verfügungsgewalt der Nutzerinnen über ihre personenbezogenen Daten

Jeder und jede Nutzerin verfügt individuell über seine/ihre auf der POSMO-Plattform gespeicherten, personenbezogenen Daten gegenüber der Genossenschaft.

Die Nutzerinnen verfügen genossenschaftlich über das Teilen ihrer personenbezogenen Daten (oder spezifischer Subsets ihrer personenbezogenen Daten) über die POSMO-Plattform mit Dritten. Das Recht sich bei Projekten mit Dritten zu enthalten, ist aufrechterhalten.

Die Nutzerinnen haben das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem dokumentierten Datenformat von der POSMO-Plattform zu exportieren.

Die Nutzerinnen haben das Recht, ihre personenbezogenen Daten von der Plattform zu löschen.

Die Nutzerinnen haben das Recht, ihr Konto zu schliessen.

Für Ausnahmesituation werden spezifische Daten-Richtlinien erarbeitet und erlassen (Hacking Angriffe, Liquidierung, Verkauf).

Art. 5 – Natur des Datenaustauschs

Der Zugriff Dritter auf die personenbezogenen Daten (oder auf spezifische Subsets der personenbezogenen Daten) eines/einer Nutzerin benötigt seine/ihre ausdrückliche und informierte Einwilligung.

Dies gilt für den Zugriff auf die personenbezogenen Daten in originaler, verschlüsselter (mit einer bestimmten Person über einen Schlüssel verknüpfter) und anonymisierter (nur mit unverhältnismässigem Aufwand auf eine bestimmte Person zurückführbarer) Form.
Nutzung der Daten durch Dritte werden durch den Ethikrat der Genossenschaft geprüft.

Die Genossenschaft ist bestrebt, dass die Daten der Nutzerinnen die POSMO Plattform nicht verlassen, bzw. dass die Daten durch Dritte dupliziert werden und damit von der Genossenschaft nicht mehr geschützt werden können.

Die Genossenschaft erbringt keine Dienstleistungen, die es Nutzerinnen erlauben, Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten gegen individuelle Entschädigung zu verkaufen. Nutzerinnen und Genossenschafterinnen haben kein Recht, die POSMO Plattform dahingehend zu missbrauchen. Damit werden aus ethischer Sicht problematische individuelle finanzielle Anreize gemieden.

Art. 6 – Nutzung des Bilanzgewinns

Der Bilanzgewinn soll hauptsächlich dazu genutzt werden, die mit der und durch die POSMO-Plattform angebotenen Dienstleistungen qualitativ und quantitativ zu verbessern, die finanzielle Nachhaltigkeit zu sichern und die gemeinnützigen Zwecke der Genossenschaft gemäss Art. 2 zu verfolgen.

Die Genossenschaft kann Dividenden ausschütten. Dazu wird ein Reservefonds von maximal 10% pro Jahr gebildet. Dieser muss mindestens 50% des Genossenschaftskapitals betragen, bis die erste Dividenden-Ausschüttung stattfindet. Die Genossenschaft schüttet Dividenden gemäss Anzahl “Shapley” bzw. “Ostrom” aus (siehe Art. 8, Punkt 8).

II. Anteilscheine, Shapley/Ostrom und Haftung

Art. 7 – Anteilscheine

  1. Die Genossenschaft gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 50.00 (Schweizer Franken fünfzig) heraus.

  2. Jedes Mitglied der Genossenschaft ist zur Übernahme von 2 Anteilscheinen im ersten Jahr und je eines weiteren Anteilscheins in den Folgejahren verpflichtet.
    Ein Mitglied kann pro Jahr maximal 5 Anteilscheine erwerben.
    Die Anteilscheine sind unverzinslich.

Art. 8 – Shapley/Ostrom

  1. 1 Ostrom (Ø) = 1000 Shapley; 1 Shapley = 0.001 Ostrom
    Beispiel: Ø 0.001
    Beide Bezeichnungen gelten sowohl für den Singular wie den Plural:
    1 Shapley, 50 Shapley (nicht Shapleys); 1 Ostrom, 10 Ostrom (nicht Ostroms).

  2. Shapley, Ostrom sind weder übertragbar, noch handelbar.

  3. Um Shapley, Ostrom gutgeschrieben zu bekommen, muss man Genossenschafter*in sein.

  4. Für die Übernahme eine Anteilscheins, werden der/dem Nutzer*in jeweils 50 Shapley bzw. Ø 0.05 gutgeschrieben.

  5. Offiziell einberufene Genossenschaftssitzungen (Dauer: 2 Stunden) durch die Verwaltung bzw. den Ethikrat, werden den Teilnehmer*innen mit je 50 Shapley vergütet. Als Genossenschaftssitzungen gelten offizielle Termine mit Agenda und Protokoll. Agendas und Protokolle sind zugänglich, je nach Vertraulichkeit halb- oder öffentlich. Die Generalversammlung ist davon ausgenommen.

  6. Ämter, die von der Verwaltung bzw. Ethikrat vergeben werden, können ganz oder als Anteil in Shapley vergütet werden. Ämter müssen zielführend sein.

  7. Die Bereitstellung von einem Tag validierter Bewegungsdaten wird mit 1 Shapley vergütet. Pro Jahr können für die Datenlieferung maximal 365 Shapley vergeben werden.

  1. Dies bedingt jedoch, dass die Daten dem Zweck der Genossenschaft dienen bzw. nützlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet der Ethikrat über die Nützlichkeit der Daten.
  2. Mit der Validierung gilt das explizite Einverständnis, dass die Daten für gesamtgesellschaftlich wertvolle und vom Ethikrat als unproblematisch eingestufte Projekte verwendet werden können.
  3. Bei anderweitigen, kommerziellen Projekten, gilt die Regel, dass das Einverständnis der Nutzerinnen immer im voraus eingeholt wird.
  4. Tage, die die Nutzer*in explizit immer ausschliessen will, sollten ohne Bezug von Shapley validiert werden.
  1. Ausschüttung von Dividenden: Die individuellen Dividende entspricht der relativen Anzahl Shapley an der Summe aller vergebenen Shapley. Dieser Shapley-Anteil wird jeweils auf Ende des Kalenderjahres bestimmt.

Hypothetisches Beispiel (*):

  1. Jahr: Die Genossenschaft hat 100 Mitglieder und Ende des Jahres beträgt der Pool
    50’000 Shapley. Hat nun jemand 565 Shapley, dann erhält sie 1.13% (565/50’000*100)
    des ausgeschütteten Teils des Reservefonds.
    Würde der Reservefonds gleich ausgeschüttet, hiesse das:
    10% von 100 x CHF 50 = CHF 500
    1.13% von 500 = CHF 5.65

  2. Jahr: Die Genossenschaft hat 1000 Mitglieder und Ende des Jahres beträgt der Pool
    500’000 Shapley. Hat nun jemand 1130 Shapley, dann erhält sie 0.226%
    (1’130/500’000*100). Würde der Reservefonds gleich ausgeschüttet, hiesse das:
    1000 x CHF 50 = CHF 50’000
    25% von 2 Projekten à CHF 100’000 = CHF 50’000
    Kosten Hosting, Security, Maintenance = CHF –35’000
    = 65’000 => 10%
    = CHF 6’500
    0.226% von 6’500 = CHF 14.69

(*) Der Reservefonds wird erst ausgeschüttet, wenn er 50% des Genossenschaftskapitals übersteigt. Es wird nur der überschüssige Teil ausgeschüttet. Der Reservefonds ist als Reserve für schwierige Zeiten gedacht.

Art. 9 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

Art. 10 – Eintrittsbedingungen und Erwerb

  1. Jede natürliche Person, die nachfolgende Eintrittsbedingungen erfüllt, kann Mitglied der Genossenschaft werden:
  1. persönlich unterzeichnetes Eintrittsgesuch (auch als PDF), in welchem die Anerkennung der Statuten enthalten sein muss;
  2. die Bezahlung von zwei Anteilscheinen im Nennwert von CHF 50.00 (Schweizer Franken fünfzig), d.h. total CHF 100.00 (Schweizer Franken hundert). In anderen Währungen muss der Betrag dem Schweizer Betrag entsprechen;
  3. mind. sieben validierte Tage Mobilitätsdaten im Kalenderjahr. Diese Tage müssen Bewegungsdaten ausserhalb des Wohn- oder Arbeitsortes beinhalten.
  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Verwaltung endgültig.

  2. Die Genossenschaft Posmo Schweiz kann auch virtuelle Genossenschaften für andere Länder aufbauen. Diese können ab einer gewissen Grösse in Länder-Genossenschaften überführt werden.

  3. Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ist nicht Voraussetzung für die Eröffnung eines Nutzerinnen-Kontos.

Art. 11 – Mitgliederregister

  1. Die Genossenschaft führt ein Mitgliederregister. Als Mitglied der Genossenschaft wird nur anerkannt, wer darin eingetragen ist.

  2. Das Register wird publiziert und ist für die Mitglieder zugänglich.

Art. 12 – Beendigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft Posmo Schweiz

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. freiwilligen Austritt;
  2. Ausschluss;
  3. Tod des Mitglieds.
  1. Freiwilliger Austritt Der Austritt kann per Ende eines Jahres erklärt werden, unter Einhaltung einer dreimonatigen Mitteilungsfrist.

  2. Ausschluss

  1. Mitglieder, welche die Eintrittsbedingungen nicht mehr erfüllen, gegen die Statuten oder ein anderes Reglement der Genossenschaft verstossen oder in sonstiger Weise den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden.
  2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Verwaltung, gegen deren Entscheid ein ausgeschlossenes Mitglied innerhalb 30 Tagen ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zusteht. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
  1. Ansprüche ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung des Wertes ihrer einbezahlten Anteilscheine oder eine anderweitige Abfindung.

IV. Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. Die Generalversammlung

Art. 13 – Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft.
    Ihr stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle und des Ethikrats;
  3. Genehmigung der Jahresrechnung, des Lageberichts, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes und des Reservefonds;
  4. Entlastung der Mitglieder der Verwaltung;
  5. Beschluss über die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft;
  6. Beschluss über Rekurse von ausgeschlossenen Mitgliedern;
  7. Beschluss über alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Verwaltung zugewiesen werden.

Art. 14 – Einberufung und Traktandierung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

  2. Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch E-Mail oder durch öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Genossenschaft einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Revisionsstelle. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

  3. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sofern eine vorangegangene Generalversammlung, die Verwaltung, der Ethikrat, die Revisionsstelle bzw. die Liquidatoren oder 10% der Mitglieder dies verlangt. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 30 Mitgliedern, muss die Einberufung von mindestens drei Genossenschafter*innen verlangt werden. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.

Die Verwaltung beruft die ausserordentliche Generalversammlung innerhalb von 8 Wochen nach dem oben genannten Eingang des Begehrens ein.

  1. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge der Verwaltung bzw. der Genossenschafter bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung verlangt haben.

  2. Bei ordentlichen Generalversammlungen wird der Lagebericht und die Jahresrechnung mitsamt Revisionsbericht 20 Tage vor dem Versammlungstag den Mitgliedern auf der Website der Genossenschaft bekannt gegeben, die von der Verwaltung entsprechend festzulegen ist.

  3. Anträge auf die Behandlung eines Geschäfts in der Generalversammlung sowie Anträge zur Aufstellung von Kandidaten zur Wahl sind der Verwaltung via elekronischem Weg oder per Einschreiben spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag einzureichen. Die Genossenschaftsmitglieder werden über die eingegangenen Vorschläge per E-Mail oder Website informiert.

Art. 15 – Vorsitz und Protokoll

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Präsident*in der Verwaltung, in dessen Verhinderungsfalle die/der Vizepräsident*in der Verwaltung. Sind beide abwesend, wählt die Generalversammlung einen Tagesvorsitzenden.

  2. Die/der Vorsitzende bezeichnet die/den Protokollführer*in und die Stimmenzähler.

  3. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss bei der nächsten Generalversammlung genehmigt werden. Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, am Sitz der Genossenschaft Einsicht in das Protokoll zu nehmen. Die Mitglieder können ihr Recht innerhalb eines Vierteljahrs nach der Genehmigung durch die Generalversammlung ausüben.

Art. 16 – Stimmrecht

  1. Jedes Genossenschaftsmitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

  2. Ein Mitglied, das selbst nicht an der Generalversammlung teilnehmen kann, kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein bevollmächtigtes Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 17 – Beschlussfassung

  1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit qualifizierter Mehrheit (67%) der abgegebenen Stimmen.

  2. Für die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft oder Abänderung der Statuten ist ebenfalls eine qualifizierte Mehrheit von 67% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  3. Über Anträge und Wahlen wird in einer offenen Abstimmung entschieden, ausser der Vorsitzende ordnet eine schriftliche Stimmabgabe an oder mindestens 10% der anwesenden und vertretenen Mitglieder beantragen dies.

  4. Sollte das Ergebnis einer offenen Abstimmung oder einer Wahl unklar sein, kann der Vorsitzende anordnen, dass die Abstimmung oder Wahl mittels schriftlicher Stimmabgabe wiederholt wird; in diesem Fall zählt nur das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung.

  5. Abstimmungen können auch elektronisch durchgeführt werden.

Art. 18 – Urabstimmung

  1. Zählt die Genossenschaft mehr als 300 Mitglieder oder besteht die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften, kann an die Stelle von Generalversammlungsbeschlüssen die Urabstimmung (schriftliche Stimmabgabe) der Mitglieder im Sinne von Art. 880 OR treten.

B. Die Verwaltung

Art. 19 – Mitglieder der Verwaltung

  1. Die Verwaltung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Alle Mitglieder der Verwaltung müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.

  2. Die Verwaltung konstituiert sich selbst. Sie bezeichnet ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten.

Art. 20 – Amtszeit

  1. Die reguläre Amtszeit eines Mitglieds der Verwaltung beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die maximale Amtszeit eines Mitgliedes der Verwaltung beträgt 12 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch frühestens 2 Jahre nach Rücktritt.

Art. 21 – Aufgaben und Befugnisse

  1. Die Verwaltung ist für die Behandlung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.

  2. Insbesondere obliegen der Verwaltung folgende nicht delegierbare Aufgaben und Befugnisse:

  1. die Oberleitung der Genossenschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
  2. die Festlegung der Organisation;
  3. die Festlegung der Bedingungen bezüglich der Wertschöpfung aus der Sekundärnutzung der Daten der Nutzer*innen (unter deren Einwilligung gemäss Art. 4 und Art. 5);
  4. die Erstellung und Anpassung der jährlichen Budgets der Genossenschaft;
  5. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Genossenschaft notwendig ist;
  6. die Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Ausführung deren Beschlüsse;
  7. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
  8. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten und allfälliger Reglemente;
  9. der Ausschluss von Mitgliedern und die Sicherstellung der regelmässigen Führung des Mitgliederregisters;
  10. der Umgang mit Rekursen gegen Beschlüsse der Geschäftsführung: die Beschlussfassung über Empfehlungen des Ethikrats.
  11. Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung
  1. Die Verwaltung kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben sowie die Vertretung der Genossenschaft an eine oder mehrere Personen, Mitglieder der Verwaltung oder Dritte, die nicht Genossenschafter sein müssen, übertragen. Die Verwaltung kann das Organisationsreglement erlassen und die entsprechenden Vertragsverhältnisse ordnen.

  2. Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.

  3. Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

  4. Die Verwaltung bezeichnet die vertretungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.

Art. 22 – Sitzungen

  1. Die Verwaltung tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte der Genossenschaft erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr.

  2. Der Präsident der Verwaltung beruft die Sitzung ein, erstellt die Tagesordnung und führt den Vorsitz in der Versammlung. Der Präsident kann Aufgaben an den Vizepräsidenten delegieren.

  3. Jedes Mitglied der Verwaltung ist berechtigt, unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen. Wenn diesem Antrag nicht innerhalb von 14 Tagen stattgegeben wird, kann das betroffene Mitglied die Sitzung auch alleine einberufen.

Art. 23 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die Verwaltung gilt als beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

  2. Die Verwaltung fasst ihre Beschlüsse und führt ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch; die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist nicht erlaubt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

  3. Die Versammlungen der Verwaltung können als Präsenzversammlung, telefonisch oder als Videokonferenz abgehalten werden.

  4. Beschlüsse können ohne Durchführung einer Sitzung auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung (Zirkularbeschluss) zu einem Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse können auch per E-Mail, welche über eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis OR verfügt, gefasst werden.

  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

C. Ethikrat

Art. 24 – Wahl und Konstituierung

  1. Der Ethikrat, auch Datenethik-Rat, besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Ethikrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltung sein.
  2. Der Ethikrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet seine/n Präsident*in.

Art. 25 – Amtszeit

  1. Die reguläre Amtszeit eines Mitglieds des Datenethik-Rats beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die maximale Amtszeit eines Mitgliedes des Datenethik-Rats beträgt 12 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch frühestens 2 Jahre nach Rücktritt.

Art. 26 – Aufgaben und Befugnisse

  1. Der Ethikrat hat die Aufgabe, die ethische Qualität der Dienstleistungen und Forschungsprojekte zu prüfen und aufgrund der erfolgten Prüfung der Verwaltung Empfehlungen zu geben.
  2. Der Ethikrat hat die Befugnis, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Art. 27 – Sitzungen und Traktandierung

  1. Ordentliche Sitzungen des Ethikrats werden durch den Ethikrat selbst oder durch die Verwaltung einberufen, spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin. Beschlüsse des Ethikrats müssen der Verwaltung innert zehn Tagen mitgeteilt werden.

  2. Ausserordentliche Sitzungen können von mindestens zwei Mitgliedern des Ethikrats einberufen werden. Sie müssen innert acht Wochen nach Eingang des Einberufungsbegehrens stattfinden. Ratsmitglieder, welche die Sitzung einberufen, müssen in schriftlicher bzw. elektronischer Form die Einberufung begründen und spezifische Traktanden nennen.

  3. Die Einberufung kann per E-Mail erfolgen. Sitzungen können als Präsenzversammlung, telefonisch oder als Videokonferenz abgehalten werden.

Art. 28 – Beschlussfassung

  1. Die Mitglieder des Ethikrats sollen Einstimmigkeit anstreben und mit qualifizierter Mehrheit von 67% abstimmen, wenn Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann. Beschlüsse zur Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse gemäss Art. 26 müssen klar begründet werden. Wenn Beschlüsse nicht einstimmig erreicht werden, sollten sowohl Mehrheits- wie Minderheitsmeinungen dargestellt werden.

  2. Beschlüsse können ohne Durchführung einer Sitzung auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung (Zirkularbeschluss) zu einem Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse können auch per E-Mail, welche über eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis OR verfügt, gefasst werden.

D. Revisionsstelle

Auf eine Revision wird im ersten Jahr und bis zu einem Genossenschaftskapital von mind. CHF 100’000 verzichtet.

Art. 29 – Revisionsstelle

  1. Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach Art. 906 OR Abs. 1 i.V.m. Art. 729 OR, ihre Aufgaben richten sich nach Art. 906 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 729a ff. OR.

  2. Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften (Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) gewählt werden. Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

  3. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen werden.

E. Die Arbeitsgruppen

Art. 30 – Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen bestehen aus drei bis sieben Mitgliedern, die von der Verwaltung zu bestimmten Themen wie beispielsweise Kommunikation, Fundraising etc. eingesetzt werden. Sind sie nicht mehr nötig, können sie von der Verwaltung aufgelöst werden.

  2. Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Sie bezeichnen ihre/n Präsident*in.

Art. 31 – Amtszeit

  1. Die reguläre Amtszeit eines Mitglieds einer Arbeitsgruppe beträgt 2 Jahre – unter Vorbehalt der Auflösung durch die Verwaltung. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die maximale Amtszeit eines Mitgliedes der Arbeitsgruppe beträgt 12 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch frühestens 2 Jahre nach Rücktritt.

Art. 32 – Aufgaben und Befugnisse

  1. Arbeitsgruppen erbringen spezifische Dienstleistungen zu Themen für die sie eingesetzt wurden. Arbeitsgruppen konstituieren sich aus Mitgliedern mit dem relevanten Know-how oder – sofern nicht vorhanden – wird dieses aufgebaut.

  2. Arbeitsgruppen erstellen einen Vorschlag mit Zielen und Zeitplan, der von der Verwaltung genehmigt werden muss.

  3. Arbeitsgruppen und Verwaltung gleichen sich periodisch ab.

Art. 33 – Sitzungen

Die Arbeitsgruppen organisieren sich selbst. Grundsätzlich gelten die, mit der Verwaltung vereinbarten Ziele und der Zeitplan.

V. Rechnungswesen

Art. 34 – Geschäftsjahr und Buchführung

  1. Die Verwaltung bestimmt den Anfang und das Ende des Geschäftsjahres.
  2. Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 957 ff. OR sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufzustellen.

VI. Auflösung und Liquidation

Art. 35 – Auflösung und Liquidation

  1. Für die Auflösung der Genossenschaft oder Beschlüsse, welche einer solchen gleichkommen, bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 67% der abgegebenen Stimmen.

  2. Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft fällt nach Tilgung ihrer Schulden an. Das Vermögen muss an eine andere gemeinnützige Institution mit ähnlicher Zwecksetzung fallen.

  3. Die Genossenschaftsmitglieder haben keine Ansprüche auf die Vermögenswerte der Genossenschaft.

  4. Alle Daten der Nutzer*innen werden von der POSMO-Plattform gelöscht. Die Nutzer*innen werden eingeladen, ihr Recht auf Datenexport gemäss Art. 4 innert nützlicher Frist wahrzunehmen.

VII. Benachrichtigungen

Art. 36 – Mitteilungen und Bekanntmachungen

  1. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen per Brief (ohne Einschreiben) oder E-Mail, jeweils an die letzte bekannte Adresse.

  2. Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

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Änderungen

Änderungen bei Art. 10 und Art 12, gemäss GV-Protokoll vom 17. Oktober 2024. Der Wohnsitz muss nicht mehr in der Schweiz sein.

Letzte Aktualisierung am 7. November 2024