Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28.05.2021 beschlossen.
(1) Der Verein führt den Namen "Bierball-Club Potsdam", bzw. in der Kurzform "BBC Potsdam".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz "e. V."
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Bierballsports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten sowie
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person in Textform, z.B. per E-Mail, beantragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Eine Fördermitgliedschaft können alle Personen beantragen, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder zählen nicht als Mitglieder des Vereins. Sie sind zu Mitgliederversammlungen einzuladen, haben aber kein Stimmrecht, wenn sie nicht auch ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
(3) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person mit einer Begründung versehen mitzuteilen.
(4) Mit dem Antrag auf Aufnahme wird für den Fall der Aufnahme die Satzung anerkannt.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss zur Aufnahme.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zählen nicht als Mitglieder des Vereins. Sie sind zu Mitgliederversammlungen einzuladen, haben aber kein Stimmrecht, wenn sie nicht auch ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt,
- wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist und der Vorstand daraufhin das Ende der Mitgliedschaft feststellt oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein freiwilliger Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform, z.B. per E-Mail zu erklären. Er ist jederzeit zulässig und tritt bei Bestätigung durch den Vorstand ein, spätestens jedoch einen Monat nach dem Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands.
(3) Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform, z.B. per E-Mail, mitzuteilen. Eine in Textform eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich durch den Vorstand bekannt gemacht.
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten vorsitzenden Personen und einer mit der Verwaltung der Finanzen beauftragten Person.
(2) Der Vorstand wird vollständig aus Vereinsmitgliedern zusammengesetzt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Entstehende finanzielle Aufwendungen im Rahmen der Aufgaben im Verein können vom Verein erstattet werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Außergerichtlich kann jedes Mitglied des Vorstands den Verein einzeln vertreten.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit einer Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Umsetzung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Vorsitz und Finanzverwaltung werden getrennt voneinander gewählt. Wahlen werden offen durchgeführt; auf Verlangen eines Mitglieds wird die Wahl geheim durchgeführt. Jedes abstimmende Mitglied hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Für den Vorsitz sind die zwei Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Für die Finanzverwaltung ist die eine Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird innerhalb eines Monats durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch eine der beiden vorsitzenden Personen per E-Mail mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Die einberufende Person leitet die Sitzung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(2) Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse können auch in Textform, z.B. per E-Mail, im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zu beschließenden Antrag zustimmen.
(3) Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sollen Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der teilnehmenden Personen, die gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Änderungen der Satzung
- Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Vergabe und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
- Auflösung des Vereins
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Textform, per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Einladungen gelten Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein in Textform bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet sind.
(3) Der Vorstand muss jedes Jahr fristgemäß zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einladen, die an einem Tag im Februar stattfindet.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder in Textform, z.B. per E-Mail, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In letzterem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags tagen.
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied des Vereins kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch der Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Annahme der Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein, die nach spätestens einem Monat tagt. Diese ist zu den in der Tagesordnung aufgeführten Punkten unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf mit der Einladung hingewiesen wird.
(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden.
(3) Jedes anwesende Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Über Beschlüsse wird offen abgestimmt; auf Antrag eines Mitglieds wird über Beschlüsse geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Änderungen an der Satzung werden allen Mitgliedern des Vereins innerhalb einer Woche vom Vorstand mitgeteilt.
(5) Zur Veränderung des Vereinszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
(6) Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen sind. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge, Umlagen und Schenkungen, ferner durch Erlöse aus Veranstaltungen und sonstigen dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen. Der Verein ist nicht auf eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet und soll keine Gewinne erzielen, sondern vielmehr als Idealverein wirken. Entstehende Kosten und Defizite sind durch Beiträge und Umlagen der Mitglieder auszugleichen.
(2) Beitrags- und Umlageverpflichtungen sowie Vorgaben zur Mittelverwendung werden durch vom Vorstand erlassene Ordnungen geregelt. Über die Annahme von Schenkungen entscheidet der Vorstand.
(3) Der gesamte Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für die Finanzen des Vereins verantwortlich und hat dieser mindestens einmal im Kalenderjahr einen Finanzbericht zu erstatten, woraufhin die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands abzustimmen hat.
(4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des zuletzt festgesetzten monatlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein der Fachschaft Digital Engineering an der Universität Potsdam e. V.".
Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.